Satzung des MSV TRIPOINT Frankfurt (Oder) e.V.
c/o Holzinger Sport, Karl-Marx Strasse 186, 15230 Frankfurt (Oder)
1. Organisation
§ 1 (Vereinszweck)
(1) Der Verein MSV TRIPOINT Frankfurt (Oder) mit Sitz in Frankfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist der Verbreitung und Förderung aller im Verein angebotenen Sportarten, der Breitenarbeit auf allen anderen sportlichen Gebieten und der Entwicklung und Pflege des Leistungssports im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 (Name und Sitz)
(1) Der im Jahre 1991 gegründete Verein führt fortan den Namen „MultiSportVerein TRIPOINT Frankfurt (Oder) e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „MSV TRIPOINT Frankfurt (Oder)“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder). Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Nummer 280 eingetragen.
(3) Gerichtsstand für und gegen den Verein ist Frankfurt (Oder). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Der Bewerber muß schriftlich um die Aufnahme beim Vereinsvorstand nachsuchen und sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb von 2 Monaten nach Posteingang der Berufungsschrift durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
4. durch Ausschließung mangels (offenkundigen) Interesses, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
(6) Die Beitragszahlung erfolgt nach Beschlußfassung der Beitragshöhe in der Mitgliederversammlung. Der fällige Jahresbeitrag wird durch die vom Mitglied erteilte Einzugsermächtigung bis zum 31.03. des laufenden Jahres durch den Verein eingezogen. Kommt es bei einer gültigen Einzugsermächtigung zu einer Rücklastschrift, werden die dem Verein entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, ist das Mitglied verpflichtet, den fälligen Jahresbeitrag in Eigenverantwortung bis zum 31.03. des laufenden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
§ 4 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 5 (Abteilungen)
(1) Für jede der im Verein betriebenen Sportarten wird eine Abteilung gebildet, die aus ihrer Mitte einen Abteilungsbeauftragten und einen Stellvertreter wählt. Das Ergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen.
(2) Alle dem Verein beitretenden Personen haben sich bei ihrer Aufnahme als zahlendes Mitglied einer Abteilung zuzuordnen, in welcher sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichten. Darüber hinaus ist es jedem Vereinsmitglied freigestellt, sich in andere Abteilungen als eingeschriebenes Mitglied einzutragen.
(3) Der Abteilungsbeauftragte ist verantwortlich für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge durch die zahlenden Mitglieder seiner Abteilung. Er vertritt die Belange der Abteilung und ist dem Vorstand zur Rechenschaft über die Arbeit der Abteilung verpflichtet.
II. Organe
§ 6 (Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Wahl der Kassenprüfungskommission,
3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
4. die Ausschließung eines Mitgliedes,
5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Bekanntgabe der Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins ein. Die Einladung muß mindestens 3 Woche vor der Versammlung auf der Homepage eingestellt sein und wird mindestens 3 Wochen vor der Versammlung in der Geschäftsstelle des Vereins ausgehängt. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann. Sie sieht den Jahresbericht des Vorstandes, den Bericht des Kassenwartes, der Kassenprüfer und die Berichte der Abteilungsbeauftragten vor.
(3) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern interhalb von 6 Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur interhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 (Vorstand des Vereins)
(1) Der Vorstand (bestehend aus 5 oder 7 Personen) wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger benannt werden. Dessen Bestellung muß durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB wird aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart gebildet. Es besteht Einzelvertretungsvollmacht.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine Abteilung des Vereins berühren können, ist der Beauftragte der betreffenden Abteilung zu hören. Liegt eine schriftliche Erklärung des Abteilungsbeauftragten vor, so kann auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden.
§ 8 (Kassenprüfer)
(1) Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder bestellt, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes für ein Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Den Kassenprüfern ist durch den Kassenwart Einblick in die Finanzlage des Vereins zu gewähren.
III. Finanzen und Vermögen
§ 9 (Gewinne und sonstige Vereinsmittel)
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 10 (Finanzplan)
(1) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist durch den Vorstand der Finanzplan für das folgende Geschäftsjahr zu erstellen. Er wird vom Kassenwart sowie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Der Finanzplan enthält neben den öffentlichen Einnahmen und den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen insbesondere die den einzelnen Abteilungen zur Verfügung gestellten Mittel, wobei die Zahl der in den jeweiligen Abteilungen eingeschriebenen Mitglieder zu berücksichtigen ist. Die zweckgebundene Verwendung der Mittel in den Abteilungen ist dem Vorstand schriftlich nachzuweisen.
§ 11 (Haftung)
(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
(3) Das gilt insbesondere für Schäden, die bei Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
VI. Schlußbestimmungen
§ 12 (Auflösung)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Triathlonsports im Bundesland Brandenburg.
§ 13 (Auflösung einer Abteilung)
Die Auflösung einer Abteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder dieser Abteilung. Sie erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
§ 14 (Salvatorische Klausel)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
§ 15 (Inkraftreten)
Die Satzung tritt nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung und der Eintragungsanmeldung durch den Vorstand mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die frühere Satzung gilt dann als erloschen.
Der Vorstand (September 2014)
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